1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen der Photonics Precision Engineering GmbH (nachfolgend „PPE") an einen Kunden.
1.2 Unter „Kunden" sind Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verstehen.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die abweichend, entgegenstehend oder ergänzend sind, werden nur dann und in dem Umfang Teil des Vertrags, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis ist auch dann gültig, wenn der Kunde bei der Bestellung auf seine AGB verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.4 Hinweise auf die Geltung des Gesetzes haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch ohne eine derartige Klarstellung, es sei denn, sie werden in den AGB ausdrücklich ausgeschlossen oder unmittelbar geändert.
2.1 Unsere Angebote sowie die darin enthaltenen mitgeltenden Dokumente sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine spezifische Annahmefrist enthalten.
2.2 Die Bestellung der Dienstleistung durch den Kunden stellt ein unverbindliches Vertragsangebot gemäß § 145 BGB dar. PPE wird das Angebot binnen zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
2.3 Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Kunden erfolgt schriftlich mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung unsererseits.
2.4 Vereinbarungen zwischen dem Kunden und PPE, die den Vertrag und dessen Ausführung betreffen, müssen schriftlich festgehalten werden.
3.1 Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Leistung und gegebenenfalls enthaltene Hardware. Zusätzliche Leistungen werden separat in Rechnung gestellt.
3.2 PPE liefert Hardware mit den Dokumenten (z.B. Beschreibung der Hardware), die von uns oder dem Hersteller (z.B. Datenblätter) vorgesehenen und bereitgestellt wurden.
3.3 Installation, Konfiguration und Einweisung sind nur dann Teil des Vertragsgegenstands, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
4.1 Nur die in der Auftragsbestätigung von PPE aufgeführten Preise sind gültig.
4.2 Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3 Sofern zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, basieren die Preise von PPE auf einer Bereitstellung der Leistung bzw. Lieferung der Hardware ab Werk (EXW INCOTERMS 2020) von den Einrichtungen der PPE GmbH unter Verwendung dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.4 Der Kunde ist bei einer Lieferung von Hardware dafür verantwortlich, zusätzliche Kosten zu tragen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fracht, Transport, Versand, Versicherung, öffentliche Abgaben (wie Quellensteuer), offizielle Genehmigungen, Zollgebühren und alle Verpackungskosten, die über die Standardverpackung hinausgehen.
4.5 Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung oder mit Lieferung der Hardware, sofern eine solche Vertragsgegenstand ist, fällig. Die rechtzeitige Zahlung richtet sich nach dem Datum, an dem die Zahlung bei PPE eingeht.
4.6 Wird die Frist zur Zahlung versäumt, gilt dies als Zahlungsverzug seitens des Kunden. Während dieses Verzugs ist PPE berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 288, 247 BGB zu verlangen. Zudem besteht das Recht auf zusätzliche Schadensersatzforderungen.
4.7 Handelt es sich bei dem Auftrag des Kunden um eine fortlaufende Leistungserbringung bzw. Lieferung von Hardware (Serienprojekt), ist PPE berechtigt im Falle des Verzugs oder der Nichterfüllung von Zahlungen durch den Kunden eine Vorauszahlung oder Sicherheit für die noch ausstehende Leistung oder Lieferung der Ware zu veranlassen. Ebenso behalten wir uns das Recht vor in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten zu können, ohne eine neue Frist zu setzen, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen bereitgestellt wird. Alle anderen rechtlichen oder vertraglichen Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
5.1 Im Falle einer Leistungserbringung gilt die Leistung mit Übergabe der Dokumente entsprechend der Auftragsbestätigung als erbracht.
5.2 PPE ist nur verpflichtet, die Hardware zu versenden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5.3 Die Lieferfrist für die Hardware wird individuell bestimmt. Die Frist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch PPE.
5.3 Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht gemäß § 446 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr gemäß § 447 BGB bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung zur Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.4 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, haben wir gegen den Kunden einen Anspruch auf Schadensersatz einschließlich der Mehraufwendungen. Unsere gesetzlichen Ansprüche (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben bestehen.
6.1 PPE behält sich das Eigentum an gelieferter Hardware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung aller aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Forderungen vor.
6.2 Der Kunde ist nicht berechtigt die Hardware weiter zu veräußern, diese an Dritte zu überlassen oder zu belasten.
6.3 Bei vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist PPE berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
6.4 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erlangt der Kunde mit vollständiger Zahlung ein nicht übertragbares Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen für den vertraglich vereinbarten Zweck.
6.5 Alle darüberhinausgehenden Rechte verbleiben bei PPE.
7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend „Mangel") gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit folgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Die Leistungserbringung oder Hardware ist frei von Sach- und Rechtsmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Für die vereinbarte Beschaffenheit ist ausschließlich die in der Auftragsbestätigung beschriebene Spezifikation maßgeblich.
7.3 Ist der Kunde zugleich Kaufmann, stehen ihm Mängelansprüche nur dann zu, soweit er seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
7.4 Hatte der Kunde gemäß § 640 Abs. 2 BGB i. V. m. § 442 BGB analog bei Vertragsschluss Kenntnis von einem Mangel oder hätte erkennen können, dass ein solcher vorliegt (grob fahrlässig), besteht für den Kunden kein Mangelanspruch.
7.5 Ist die erbrachte Leistung oder Hardware mangelhaft, steht PPE ein Wahlrecht dahingehend zu, ob eine Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) oder eine Herstellung eines neuen mangelfreien Werkes, erfolgen soll.
7.6 Zu Prüfungszwecken im Rahmen der Nacherfüllung hat der Kunde im Falle einer Hardware, diese an PPE zu übergeben. Bei der Nachlieferung einer mangelfreien Ware, hat der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ein Rückgabeanspruch steht dem Kunden nicht zu.
7.7 Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstanden sind (insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstattet PPE nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
7.8 Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zudem stehen ihm etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zu.
8.1 Vorbehaltlich der gesetzlichen Haftungsbestimmungen haftet PPE unbeschränkt nur für Schäden und Erstattungen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2 Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von PPE auf vertragsübliche, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden, wenn eine wesentliche vertragliche Verpflichtung verletzt wird, die für die ordnungsgemäße Ausführung und den Zweck des Vertrags entscheidend ist.
8.3 Über diese Fälle hinaus ist die Haftung von PPE ausgeschlossen. Die Verteilung der Beweislast wird durch diese Klausel nicht berührt.
8.4 Die in den Ziffern 8.1 bis 8.3 beschriebenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch, wenn eine Person, für die PPE verantwortlich ist, ihre Pflichten verletzt.
8.5 Die in den Abschnitten 8.1 bis 8.4 beschriebenen Ausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen, in denen PPE betrügerisch einen Mangel verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Dienstleistung bzw. der Hardware gemäß § 444 BGB gegeben hat (d.h. eine Zusicherung von PPE, dass die Leistung bzw. die Hardware zum Zeitpunkt des Risikoübergangs eine bestimmte Qualität aufweist und dass PPE alle Folgen seines Fehlens, unabhängig von einem Verschulden, übernehmen wird). Schäden, die aus Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, sowie in Fällen von zwingender Haftung gemäß den Produkthaftungsgesetzen bleiben ebenfalls unberührt.
9.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Abnahme des Werkes.
9.2 Diese Verkürzung gilt nicht bei Ansprüchen aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Arglist, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.1 PPE haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder Lieferung bzw. Lieferverzögerung der Hardware, die durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verursacht werden. Zu solchen Ereignissen gehören insbesondere Betriebsstörungen, Beschaffungsprobleme, Transportverzögerungen, Streiks, Arbeitskräftemangel, Engpässe bei Energie oder Rohstoffen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen oder Ausfälle von Lieferanten.
10.2 Wenn solche Ereignisse die Erbringung der Dienstleistung oder die Lieferung der Ware für PPE erheblich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, ist PPE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden (Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Bei vorübergehenden Behinderungen werden die Lieferzeit- oder Fristen für Dienstleistungen um die Dauer der Behinderung plus eine angemessene Anlaufzeit verlängert. PPE wird den Kunden über diesen Umstand unverzüglich informieren und sofern eine Lieferung einer Hardware Vertragsbestandteil ist, die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
11.1 Jede Vertragspartei kann ganz oder teilweise aus wichtigem Grund ein Dauerschuldverhältnis kündigen.
11.2 Einen solchen wichtigen Grund stellt z.B. die unterbliebene Mitteilung über die Eröffnung eines gegen den Kunden eröffneten gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder eine verweigerte notwendige Mitwirkung (fehlende Freigabe, Rückmeldung auf Entwürfe) sowie massive Planänderungen des Kunden bei der Erbringung der Leistung dar.
11.3 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Übermittlung in elektronischer Form, insbesondere per E-Mail, ist ausreichend, sofern die Kopie der unterschriebenen Kündigungserklärung übermittelt wird.
12.1 Die Vertragserfüllung ist abhängig von der Erteilung einer Ausfuhrlizenz und dem Fehlen jeglicher Hindernisse aufgrund nationaler und/oder internationaler Außenhandelsvorschriften, Embargos oder anderer Sanktionen.
12.2 Bei der Übertragung unserer Lieferungen, Arbeiten oder Dienstleistungen an Dritte muss der Kunde die geltenden nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollgesetze einhalten. Insbesondere sind die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten, wenn die Lieferungen an Dritte weitergegeben werden.
12.3 Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Informationen und Dokumente zur Einhaltung der relevanten (Re-)Exportvorschriften und zur Durchführung von Exportkontrollinspektionen durch die Behörden bereitzustellen.
12.4 Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Geldstrafen, Verlusten, Kosten und Schäden frei, die aus der Nichteinhaltung der in den Ziffern 12.1 – 12.3 dargelegten Verpflichtungen resultieren.
13.1 Informationen, die im Zusammenhang mit Bestellungen an PPE bereitgestellt werden, gelten standardmäßig als vertraulich, es sei denn, es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes mit dem Kunden vereinbart.
13.2 PPE ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden mit verbundenen Unternehmen innerhalb der PPE GmbH zu verarbeiten und weiterzugeben, sofern dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder die betroffenen Personen eingewilligt haben. Betroffene Personen haben das Recht, Informationen über die Art und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten, die von PPE verarbeitet werden, anzufordern. Solche Anfragen sind an PPE gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu richten und werden unter Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften verwaltet. Sowohl PPE als auch der Kunde sind verpflichtet, die relevanten Datenschutzgesetze, einschließlich der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zusätzlicher vertraglicher Anforderungen gemäß Art. 28 Abs. 3 der DSGVO, einzuhalten.
14.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand der Sitz der PPE GmbH, somit Jena, Deutschland. PPE ist gleichwohl berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.
14.2 Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist, findet deutsches Recht Anwendung. Eine Ausnahme begründen dabei die internationalen Kollisionsnormen des UN-Kaufrechts (CISG).
14.3 Ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung sind entscheidend für den Beweis über das Bestehen und den Inhalt von etwaigen nachfolgenden Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen. Die Möglichkeit, einen Gegenbeweis zu führen, bleibt unberührt.